Nachtragsleistung
Während der Bauphase stellt sich regelmäßig heraus, dass bestimmte Leistungen in der ursprünglichen Planung nicht berücksichtigt wurden. Zudem werden oftmals Leistungen nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben. Hier muss der Unternehmer für eine zusätzliche Vergütung, in Form eines Nachtrages, rechtzeitig aktiv werden. Handelt der Unternehmer nicht, kann er das Bauvorhaben im schlimmsten Fall nur sehr Verlustreich abwickeln. Dabei steht die Dokumentation des Anspruchs auf die Vergütung des Nachtrages im Vordergrund und diese beginnt damit, dass überhaupt erkannt wird, dass eine Leistung ein Nachtrag ist.
Grundlage für eine Nachtragsleistung sind 5 wesentliche Punkte:
1. Änderung der Ausführung nach § 1 Abs. 3 VOB/B + § 2 Abs. 5 VOB/B
2. Zusätzlich erforderliche Leistung nach § 1 Abs. 4 VOB/B + § 2 Abs. 6 VOB/B
3. Wegfall von Leistungen nach § 2 Abs. 4 VOB/B + § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B
4. Mengenänderung nach § 2 Abs. 3 VOB/B
5. Angebote + Annahme = neuer Vertrag § 1 Abs. 1 VOB/B
Fazit: Nachträge führen mit dem Bauherrn oft zu Streitigkeiten, daher ist es wichtig klar und nachvollziehbar eine Nachtragsforderung aufzuzeigen, umso leichter sind berechtigte Ansprüche durchsetzbar.
Aufmaß
Das Aufmaß ist zwingender Bestandteil jeder Rechnung. Für den Unternehmer weit mehr als nur ein Stück Papier.
Muss der Unternehmer ein Aufmaß erstellen, so enthält die VOB/B Regelungen dazu, wie das Aufmaß auszusehen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B heißt es:
„Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.“
Dadurch wird deutlich, worum es geht: um den Nachweis von Art und Umfang der ausgeführten Leistungen. Diese müssen sich aus den Belegen ergeben. Dies können je nach Leistung und Abrechnungsart Ausführungspläne oder Lieferscheine sein. Wichtig ist, dass der Auftraggeber daraus ersehen kann, welche Leistungen der Auftragnehmer ausgeführt hat. Ob ein Aufmaß prüffähig ist, lässt sich beispielsweise so feststellen: Geben Sie einem völlig neutralen Dritten, der noch nie auf der Baustelle war (aber fachkundig ist) die Nachweise um die Richtigkeit zu überprüfen. Kann er dies nicht, weil Ausführungspläne nicht zuordnungsbar sind, Leistungen verdeckt sind, die auf gemessenen Einheiten nicht dem Vertrag entsprechen (kg statt m³), dann ist die Aufstellung nicht prüfbar. Dadurch kann ggf. kein fälliger Vergütungsanspruch bestehen und der Auftraggeber kann dann auch nicht in Verzug geraten, wenn er die VOB-Zahlungsfristen nicht einhält. Die Prüfbarkeit ist wichtige Voraussetzung auch für die Fälligkeit einer Rechnung nach den Fristen in § 16 der VOB/B.